AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Geltung der Bedingungen
Die Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen erfolgt ausschließlich
aufgrund der Geschäftsbedingungen, wie sie der Auftragsbestätigung
beigefügt, beim AG (AG) hinterlegt, oder auf der Internetseite
und/oder Geschäftslokal des Auftragnehmers (AN) einsehbar sind. Auf
Wunsch des AGs wird diesem ein Exemplar der AGB zur Verfügung gestellt.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen
des AGs gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen
ausdrücklich unterschrieben werden.
Auftragserteilung
Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich (Brief, Fax,
Email) oder mündlich zu erteilen. Die Annahme des Auftrages,
Zusicherungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch den Sachverständigen.
Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Vertrags ist jede Art der Gutachtertätigkeit wie sie sich
aus der Auftragserteilung/Auftragsbestätigung ergibt.
2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich
der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der AG ist verpflichtet, dem
Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen
und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.
Rechte, Pflichten und Befugnisse
1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen
nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und
Gewissen durchgeführt.
2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des AGs gebunden, wenn
diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
3. Der Sachverständige ist, ohne dass es der Zustimmung des AGs bedarf,
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, alle notwendigen Maßnahmen
zur sachgerechten Begutachtung zu ergreifen, insbesondere
mehrere Besichtigungen vorzunehmen, weitere Erkundigungen und Nachforschungen
anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen
zu lassen, Laboruntersuchungen und Versuche durchzuführen und/oder
durchführen zu lassen.
4. Der AG ermächtigt den AN bei Beteiligten, Konstrukteuren und Werkstätten,
Behörden, Polizei und Versicherungen, sowie bei allen anderen für
die Ermittlungen notwendigen Drittpersonen alle für die Erstattung des
Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen. Falls erforderlich, ist der AG
verpflichtet hierfür erforderliche Vollmachten auszustellen.
Urheberrecht
1. Der AG darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der
Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und
Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige
hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben
hat.
2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten das
Urheberrecht.
Auskunftspflicht
Der AG hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu
verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu
den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des AGs erforderlich
sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens.
Vergütung des Sachverständigen
1. Das Sachverständigenhonorar richtet sich nach der jeweils gültigen
Gebührentabelle (BVSK), oder nach den konkreten Preisabsprachen. Die derzeit
gültige Gebührentabelle ist auf Anfrage erhältlich oder auf der Website
einsehbar. Die Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt nach jeweils
angefangenen Viertelstunden. Ein Tagessatz wird über 10 Stunden
berechnet. Die Angaben in der Gebührentabelle sind Netto-Preise.
Hinzukommt die jeweils gültige MwSt.
2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten
Leistungen und Aufwendungen verlangen. Der Sachverständige ist
berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen
Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem
AG in Rechnung zu stellen.
4. Das Gutachten wird dem AG in einfacher Ausfertigung, zur Verfügung gestellt. Weitere Ausfertigungen müssen
gesondert in Auftrag gegeben werden und werden gemäß Gebührentabelle
berechnet.
Zahlungen
1. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Werktagen nach
Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter
Bezahlung der Gutachterrechnung verzinst sich diese mit 5% Punkte über
Basiszins (§ 288 BGB). Der Sachverständige ist berechtigt, weitergehenden
Verzugsschaden geltend zu machen.
2. Gegen Zahlungsansprüche des Sachverständigen kann der AG nur
aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist im jeweiligen Vertragsverhältnis
zulässig.
Haftung
1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder
um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
2. Der Sachverständige haftet für Schäden einschließlich Folgeschäden und
für Schäden dritter, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen- gleich
aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen
die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei
Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach
erfolgter Nacherfüllung entstanden sind.
Kündigung
1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund
möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober
Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden
Verpflichtungen verstößt.
3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der AG seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht
verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des
Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der AG den
Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten
aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
Widerrufsrecht
1. Der AG kann die Vertragserklärung - bei Anwendbarkeit der Vorschriften
über Fernabsatzverträge - innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist
beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Belehrung in Textform
mitgeteilt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Kfz-Sachverständigenbüro Karl
Brombach 55
91729 Haundorf
2. Ausschluss: Durch die Zustimmung und Versand der Unterlagen des AG
ist der Vertrag als geschlossen zu werten. Mit der Übermittlung der
Unterlagen durch den AG stimmt dieser ausdrücklich zu dass der AN die
Dienstleistung unverzüglich erbringen kann.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung
des Sachverständigen.
Gerichtsstand ist Weißenburg i. Bay
Schlussbestimmungen
1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher
Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses
Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche
ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und
gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme
einer solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu
erfolgen.
3. Bei Bewertungen von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern ist der
Auftraggeber verpflichtet, dem Sachverständigen vor Erstellung des
Gutachtens alle ihm bekannten Mängel, versteckte Mängel sowie
vorausgegangene Unfallschäden mitzuteilen.
Die zum Fahrzeug gehörenden Unterlagen (Zulassungsbescheinigung Teil 1
und Teil 2) sowie Reparaturrechnungen sind dem Sachverständigen
vorzulegen.