AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltung der Bedingungen

Die Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen erfolgt ausschließlich

aufgrund der Geschäftsbedingungen, wie sie der Auftragsbestätigung

beigefügt, beim AG (AG) hinterlegt, oder auf der Internetseite

und/oder Geschäftslokal des Auftragnehmers (AN) einsehbar sind. Auf

Wunsch des AGs wird diesem ein Exemplar der AGB zur Verfügung gestellt.

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen

des AGs gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen

ausdrücklich unterschrieben werden.


Auftragserteilung

Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich (Brief, Fax,

Email) oder mündlich zu erteilen. Die Annahme des Auftrages,

Zusicherungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung

durch den Sachverständigen.


Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrags ist jede Art der Gutachtertätigkeit wie sie sich

aus der Auftragserteilung/Auftragsbestätigung ergibt.

2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich

der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der AG ist verpflichtet, dem

Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen

und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.

Rechte, Pflichten und Befugnisse

1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen

nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und

Gewissen durchgeführt.

2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des AGs gebunden, wenn

diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

3. Der Sachverständige ist, ohne dass es der Zustimmung des AGs bedarf,

nach seinem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, alle notwendigen Maßnahmen

zur sachgerechten Begutachtung zu ergreifen, insbesondere

mehrere Besichtigungen vorzunehmen, weitere Erkundigungen und Nachforschungen

anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen

zu lassen, Laboruntersuchungen und Versuche durchzuführen und/oder

durchführen zu lassen.

4. Der AG ermächtigt den AN bei Beteiligten, Konstrukteuren und Werkstätten,

Behörden, Polizei und Versicherungen, sowie bei allen anderen für

die Ermittlungen notwendigen Drittpersonen alle für die Erstattung des

Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen. Falls erforderlich, ist der AG

verpflichtet hierfür erforderliche Vollmachten auszustellen.


Urheberrecht

1. Der AG darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der

Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und

Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige

hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben

hat.

2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten das

Urheberrecht.

 

Auskunftspflicht

Der AG hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu

verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu

den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des AGs erforderlich

sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens.


Vergütung des Sachverständigen

1. Das Sachverständigenhonorar richtet sich nach der jeweils gültigen

Gebührentabelle (BVSK), oder nach den konkreten Preisabsprachen. Die derzeit

gültige Gebührentabelle ist auf Anfrage erhältlich oder auf der Website

einsehbar. Die Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt nach jeweils

angefangenen Viertelstunden. Ein Tagessatz wird über 10 Stunden

berechnet. Die Angaben in der Gebührentabelle sind Netto-Preise.

Hinzukommt die jeweils gültige MwSt.

2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten

Leistungen und Aufwendungen verlangen. Der Sachverständige ist

berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen

Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem

AG in Rechnung zu stellen.

4. Das Gutachten wird dem AG in einfacher Ausfertigung, zur Verfügung gestellt. Weitere Ausfertigungen müssen

gesondert in Auftrag gegeben werden und werden gemäß Gebührentabelle

berechnet.


Zahlungen

1. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Werktagen nach

Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter

Bezahlung der Gutachterrechnung verzinst sich diese mit 5% Punkte über

Basiszins (§ 288 BGB). Der Sachverständige ist berechtigt, weitergehenden

Verzugsschaden geltend zu machen.

2. Gegen Zahlungsansprüche des Sachverständigen kann der AG nur

aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist im jeweiligen Vertragsverhältnis

zulässig.


Haftung

1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder

um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

2. Der Sachverständige haftet für Schäden einschließlich Folgeschäden und

für Schäden dritter, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen- gleich

aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen

die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung

verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei

Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach

erfolgter Nacherfüllung entstanden sind.

 

Kündigung

1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund

möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober

Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden

Verpflichtungen verstößt.

3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der AG seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht

verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des

Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der AG den

Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten

aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.


Widerrufsrecht

1. Der AG kann die Vertragserklärung - bei Anwendbarkeit der Vorschriften

über Fernabsatzverträge - innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von

Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist

beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Belehrung in Textform

mitgeteilt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige

Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Kfz-Sachverständigenbüro Karl

Brombach 55

91729 Haundorf


2. Ausschluss: Durch die Zustimmung und Versand der Unterlagen des AG

ist der Vertrag als geschlossen zu werten. Mit der Übermittlung der

Unterlagen durch den AG stimmt dieser ausdrücklich zu dass der AN die

Dienstleistung unverzüglich erbringen kann.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung

des Sachverständigen.

Gerichtsstand ist Weißenburg i. Bay


Schlussbestimmungen

1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher

Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses

Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche

ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und

gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme

einer solchen Ersatzbestimmung.

2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu

erfolgen.

3. Bei Bewertungen von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern ist der

Auftraggeber verpflichtet, dem Sachverständigen vor Erstellung des

Gutachtens alle ihm bekannten Mängel, versteckte Mängel sowie

vorausgegangene Unfallschäden mitzuteilen.

Die zum Fahrzeug gehörenden Unterlagen (Zulassungsbescheinigung Teil 1

und Teil 2) sowie Reparaturrechnungen sind dem Sachverständigen

vorzulegen.

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